Ihre Rente aus der Schweiz

Die Schweizerische Rentenversicherung

Der Versicherungsträger der obligatorischen schweizerischen Rentenversicherung ist die „Eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV-IV“. Diese Verwaltung ist zentralisiert und deckt alle Schweizer Kantone ab.

Egal, ob Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihre Rente, Hinterlassenenleistungen oder eine Invalidenrente beantragen wollen, wir sind die Experten und helfen Ihnen gerne weiter. Lassen Sie uns Ihre Interessen wahrnehmen und wir werden Ihre Rente optimieren und prüfen, wie wir die Rendite Ihrer Beiträge erhöhen können.

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Es entstehen Ihnen gegenüber keine Verpflichtungen und Sie allein entscheiden, wie es weitergeht. Wenn Ihre Daten zeigen, dass Ihnen bei der Pensionierung Geld von der deutschen Regierung geschuldet wird, bieten wir Ihnen unsere Expertendienste an, um Ihnen Ihr Geld zu beschaffen! Das ist allein Ihre Entscheidung!

Für den Fragebogen und dessen schnelle Analyse berechnen wir eine einmalige Gebühr von 25,00 $.

Leistungen der Sozialversicherung

Die Schweizerische Rentenversicherung bietet Folgendes:

(a) eine Rente frühestens mit 63 und spätestens mit 70 Jahren für Männer; frühestens mit 62 und spätestens mit 69 Jahren für Frauen, die 1942 oder später geboren wurden,

(b) Invaliditätsleistungen für den Fall, dass Sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres erwerbsunfähig werden,

(c) Hinterbliebenenleistungen im Falle des Todes eines Ehegatten,

(d) Leistungen, wenn Sie bis zum Alter von 25 Jahren als Waise aufgezogen werden.

Das obligatorische Rentenalter für Männer liegt bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren. Männer und Frauen können ihre jeweilige Rente 1 oder 2 Jahre früher beantragen oder den Bezug ihrer Leistungen um 1, aber nicht mehr als 5 Jahre aufschieben.

Wenn ein versicherter Arbeitnehmer so krank wird, dass er offensichtlich für längere Zeit nicht mehr arbeiten kann oder sogar dauerhaft arbeitsunfähig ist, kann er eine Invaliditätsrente beantragen. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Grad der Minderung des Einkommens.

Im Falle des Todes des Ehemannes kann die überlebende Ehefrau je nach Alter und Dauer der Ehe Hinterbliebenenleistungen erhalten, die auf das Einkommen des Hinterbliebenen angerechnet werden.

Im Falle des Todes der Ehefrau kann der überlebende Ehemann Hinterbliebenenleistungen beantragen, sofern er Kinder unter 18 Jahren hat.

Geschiedene Ehegatten können unter bestimmten Umständen Hinterbliebenenleistungen erhalten.

Wenn ein oder beide Elternteile eines Kindes sterben, bevor das Kind 18 Jahre alt wird, kann das überlebende Kind Halb- oder Vollwaisenleistungen erhalten. Befindet sich das überlebende Kind noch in einer Berufsausbildung, werden die Leistungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.

Bedingungen für den Bezug einer Rente

Um eine Rente zu erhalten, müssen Sie mindestens ein Jahr lang versichert sein. Das bedeutet, dass Sie mindestens 12 Monate lang Beiträge gesammelt haben müssen.

  • Ihr Anspruch auf eine Rente beginnt am ersten Tag des Monats, der auf das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters folgt. Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, der auf den Tod des Versicherten folgt.

    Für alle Männer beginnt das obligatorische Rentenalter mit 65 Jahren.

    Für Frauen gelten die folgenden Regeln:

    • Geboren 1938 oder früher, das obligatorische Rentenalter beginnt mit 62 Jahren

    • Für Frauen, die zwischen 1939 (einschl.) und 1941 (einschl.) geboren wurden, beginnt das Rentenalter mit 63 Jahren.

    • Geboren 1942 oder später, beginnt das Rentenalter mit 64 Jahren.

    Versicherte können nach den Bestimmungen der „Flexiblen Regelaltersgrenze“ den Bezug ihrer Rente um ein oder zwei Jahre vorziehen (Vorbezug) oder den Bezug ihrer Rente um maximal 5 Jahre aufschieben (Aufschub). Bei Ehepaaren ist es möglich, dass ein Ehepartner den Rentenbezug aufschiebt und der andere ihn vorverlegt.

Gruppen von Versicherten

Als Arbeitnehmer sind Sie in der Rentenversicherung pflichtversichert. Ihr Arbeitgeber zieht jeden Monat von Ihrem Gehalt die Sozialversicherungsbeiträge ab und leitet die Beträge an den Versicherungsträger weiter. Der Versicherungsträger wiederum registriert den Monat, für den das Geld gezahlt wurde, und die Höhe Ihres Gehalts, anhand derer die Höhe Ihrer monatlichen Beiträge ermittelt wird. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die sich in einer Lehre oder einer anderen Form der Berufsausbildung befinden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die gesetzliche Rentenversicherung in eine freiwillige umgewandelt werden.

Männer und Frauen, die eigene Kinder erzogen haben, erhalten auf ihren Konten beim Versicherungsträger Gutschriften in Form von monatlichen Beiträgen.

Alle gezahlten und gutgeschriebenen monatlichen Beiträge auf dem Konto Ihres Versicherungsträgers werden zusammengezählt und ergeben die Versicherungszeit, die Wartezeit, die Sie gesammelt haben. Zusammen mit der Höhe Ihrer Beiträge bestimmt sie die Höhe Ihrer Rentenauszahlungen.

Daher ist es von absoluter Wichtigkeit, dass ALLE monatlichen Beiträge vom Versicherungsträger registriert und Ihrem Konto ordnungsgemäß gutgeschrieben werden.

Wir helfen Ihnen dabei, sicherzustellen, dass Ihr Konto ordnungsgemäß gutgeschrieben wird, indem wir Nachforschungen anstellen und dem Versicherungsträger im Falle fehlender Daten Nachweise vorlegen, damit Sie die maximalen Auszahlungen erhalten.


Versicherungs-Kategorien

Es ist die Regel, dass alle Arbeitnehmer in eine gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen. Der Arbeitgeber behält den Beitrag von der monatlichen Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers ein und leitet das Geld an den Versicherungsträger weiter.

Es gibt auch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.

Es ist wichtig, dass Sie prüfen, ob Sie in der Vergangenheit freiwillige Beiträge geleistet haben und ob diese Beiträge Ihrem Konto beim Versicherungsträger gutgeschrieben wurden.

Um die Rendite Ihrer Beiträge zu erhöhen, können Sie in Zukunft möglicherweise eine freiwillige Versicherung abschließen.

Bitte sprechen Sie uns an! Wir prüfen und ermitteln den korrekten Stand Ihres Kontos und machen Ihnen Vorschläge, wie Sie Ihre Rente optimieren können.

Verfahren der Schweizerischen Rentenversicherungsträger

Im Allgemeinen verwenden alle Rentenversicherungen ein vollständig digitalisiertes System, das alle Daten sofort verfügbar macht. Die Gesetze und Vorschriften der Schweizer Versicherungsträger sind jedoch unterschiedlich, komplex und unterliegen ständigen Änderungen. Dies führt dazu, dass jedes Mal, wenn ein Antrag oder eine Forderung den Weg durch die Systeme findet, ein recht zeitaufwändiges Verfahren erforderlich ist. So dauert es im Durchschnitt etwa drei Monate, bis ein Rentenantrag bewilligt wird, selbst wenn alle erforderlichen Unterlagen eingereicht und akzeptiert wurden. Zusätzliche Anträge wie die Genehmigung neuer Unterlagen und/oder die Hinzufügung von Zeiträumen erfordern eine längere Bearbeitungszeit, die bis zu 24 Monate betragen kann. Leider haben wir keinen Einfluss darauf, wie lange die Bearbeitung eines Antrags dauert.

Das beste zeitsparende Verfahren besteht darin, dass wir (mit Ihrer Hilfe) dem Versicherungsträger so viele und so genaue Informationen wie möglich zur Verfügung stellen. So vermeiden wir zeitraubende Rückfragen bei den Schweizer Sozialversicherungen und finanzielle Einbußen für Sie.

Berücksichtigen Sie bei Ihrer Ruhestandsplanung bitte die Zeit, die es dauern kann, bis Ihr Antrag/Ihre Anträge das System durchlaufen hat/haben. Beginnen Sie bereits jetzt mit der Antragstellung, damit Ihnen bei Erreichen des Rentenalters alle Unterlagen zur Verfügung stehen und alle Fragen beantwortet sind. Auf diese Weise wird die Bearbeitungszeit für Ihren Antrag kurz sein, und Sie können Ihre Rentenauszahlungen sofort erhalten.

  • Erst nachdem ein Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt eingereicht wurde, wird eine Rente genehmigt. Der Antrag besteht aus mehreren Seiten, die der Antragsteller ausfüllen muss. Für die Bearbeitung des Antrags benötigt die Schweizerische Sozialversicherungsanstalt eine Zeitspanne von etwa vier bis sechs Monaten, vorausgesetzt, alle Unterlagen sind vorhanden, es gibt keine Fragezeichen, keine Rückfragen und keine Aufforderungen, zusätzliche Nachweise zu erbringen.

    In Anbetracht dessen empfehlen wir Ihnen, spätestens im Alter von 60 Jahren oder mindestens 5 Jahre vor Ihrer geplanten Pensionierung den Status Ihres Schweizer Versicherungskontos von uns überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass alle Informationen erfasst wurden und dass diese Aufzeichnungen korrekt sind, damit Sie die maximal möglichen Auszahlungen erhalten. Wenn zum Beispiel einer Ihrer früheren Schweizer Arbeitgeber falsche oder unvollständige Beiträge eingereicht hat, würden Sie dies erst erfahren, nachdem die Sozialversicherungsanstalt Ihre Rente genehmigt hat. Es wäre dann ein ziemlich umfangreicher, teurer und zeitaufwändiger Aufwand Ihrerseits erforderlich, um die notwendigen Korrekturen auf Ihrem Rentenkonto vorzunehmen, während der Sie keine oder bestenfalls eine symbolische Rente erhalten.

    Wir empfehlen Ihnen daher dringend, unabhängig von Ihrem jetzigen Alter, bereits jetzt alle berufsbezogenen Angaben zu Ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz zu sammeln und zu sichern und diese Informationen mit der Schweizerischen Sozialversicherungsanstalt abzugleichen. Dies sollten Sie auch dann tun, wenn Sie vorhaben, irgendwann in der Zukunft wieder in der Schweiz zu arbeiten. Aus Erfahrung können wir Ihnen sagen, dass es sehr schwierig ist, nach 10 oder 20 Jahren Fehler zu korrigieren, die von einem Schweizer Arbeitgeber oder einer Schweizer Behörde gemacht wurden. Um solche Fehler nach einem so langen Zeitraum zu korrigieren, bräuchten Sie umfangreiche Beweise; und je mehr Zeit vergangen ist, desto schwieriger wird es, diese Beweise zu beschaffen.

    Nutzen Sie die Zeit bis zu Ihrem geplanten Ruhestand sinnvoll. Beauftragen Sie uns jetzt, damit wir Sie bei der Klärung aller Details unterstützen können.

  • Alle Rentenversicherungsträger erfassen die Zeiten, Ihre jährlichen Beiträge, die Höhe Ihrer Gehälter und alle anderen für Ihre Rente relevanten Informationen und Daten in Ihrem sogenannten Individuellen Konto (IK). Dieses Konto spiegelt Ihren beruflichen Werdegang wider, soweit er für die Berechnung Ihrer Rente von Bedeutung ist. Fehlende Daten, falsche Aufzeichnungen oder Fehler wirken sich negativ auf die Höhe Ihrer eventuellen Rentenauszahlung aus.

    Bitte lassen Sie uns für Sie feststellen, welche Informationen Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben wurden und stellen Sie sicher, dass alle Daten korrekt sind.

    Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Aufzeichnungen überprüfen können und helfen Ihnen bei Bedarf bei den notwendigen Korrekturen und/oder Ergänzungen Ihrer Daten.

    Ihr Rentenkonto ist so wichtig wie Ihr Bankkonto! Sorgen Sie dafür, dass Sie es im Griff haben!

  • Sie können jederzeit, auch nach vielen Jahren, Korrekturen an Ihrem Rentenkonto beantragen. Wenn in Ihrem Konto Daten fehlen oder falsch sind, sind Sie im Allgemeinen nicht für diese Fehler verantwortlich. Allerdings müssen Sie nachweisen, dass die Angaben tatsächlich falsch sind. Als Beweismittel kommen Arbeitszeugnisse, Bescheinigungen, Gehaltsabrechnungen und sogar die Aussage eines Zeugen in Frage.

    Wir bieten Ihnen unseren spezialisierten Service an, um Sie bei der Korrektur falscher oder fehlender Daten in Ihrem Rentenkonto zu unterstützen. Wir recherchieren an der Quelle und befragen gegebenenfalls Zeugen, fragen bei Ämtern nach und finden sogar Personen, die Aufschluss über Ihr Problem geben können.

    Da sich dies zu einem umfangreichen Aufwand ausweiten kann, beraten wir Sie, ob sich unsere Zeit und Ihre Kosten lohnen, wenn das Ergebnis nur zu einer geringfügigen Erhöhung Ihrer Rentenzahlungen führen würde.

  • Sollten unsere Recherchen ergeben, dass auf Ihrem Rentenkonto Zeiträume und/oder Beiträge fehlen oder dass beispielsweise eine oder mehrere Ihrer Anstellungen nicht erfasst wurden, wirkt sich das natürlich negativ auf die Höhe Ihrer eventuellen Rentenauszahlung aus.

    Wir helfen Ihnen bei der Recherche und bei der Ergänzung Ihres Rentenkontos um die fehlenden Zeiträume und Beiträge. Bei fehlenden Unterlagen gehen wir an die Quelle und unterstützen Sie bei Ihren Nachforschungen. Wir befragen Zeugen, fragen bei Ämtern und Behörden nach und versuchen sogar, bestimmte Personen ausfindig zu machen, wenn sie Licht in Ihr Problem bringen können.

    Sollte sich herausstellen, dass unsere Nachforschungen recht umfangreich und zeitaufwendig sein werden, können wir Ihnen eine Einschätzung geben, ob sich der Aufwand und die Kosten für die Beschaffung der gewünschten Unterlagen für Sie lohnen werden.

    Bitte bedenken Sie, dass wir die Experten sind!

Versicherungszeiträume

Jeder Monat, in dem Sie entweder einen Pflichtbeitrag oder einen freiwilligen Beitrag gezahlt haben, gilt als Versicherungszeit. Diese und alle anderen Zeiten müssen auf Ihrem Konto beim Versicherungsträger gutgeschrieben werden.

Darüber hinaus können Ihnen bestimmte Zeiten angerechnet werden, auch wenn Sie keine Beiträge gezahlt haben. So werden Ihnen beispielsweise Zeiten der Kindererziehung, der Pflege von Angehörigen oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung angerechnet. Auch Zeiten, in denen Sie Erwerbsunfähigkeitsleistungen, Arbeitslosengeld oder Wehrdienst bezogen haben, werden Ihnen angerechnet.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Person Ersatzzeiten erhalten, die ihrem Konto gutgeschrieben werden, ohne dass die Person die Beiträge zahlen muss.

Sind Sie sicher, dass alle Ihre Zeiten auf Ihrem Konto gutgeschrieben worden sind?

Bitte beauftragen Sie uns, diese Fragen für Sie zu prüfen, damit Sie eine vollständige und korrekte Gutschrift Ihrer Zeiten erhalten. Sie werden die Rendite Ihrer Rente erhöhen.

Schweizer Renten in der USA

Im Allgemeinen

Als Empfänger von Sozialversicherungsleistungen eines schweizerischen Versicherungsträgers können Sie sich Ihre Zahlungen auf ein Bankkonto im Ausland in der Währung Ihres Wohnsitzlandes überweisen lassen. Sie müssen jedoch beim Schweizer Konsulat oder einer anderen Schweizer Vertretung im Land Ihres Wohnsitzes gemeldet sein.

Sie können Ihre Rente bei der Schweizerischen Verwaltung für soziale Sicherheit von jedem Land außerhalb der Schweiz aus beantragen. Sie müssen lediglich die entsprechenden Antragsformulare in deutscher, französischer oder italienischer (!) Sprache bei der Verwaltung anfordern und sicherstellen, dass alle Belege in einer dieser Sprachen angegeben sind.

Wir sind auf die Betreuung von im Ausland lebenden Rentnern spezialisiert und wickeln alle Geschäfte mit den Schweizer Versicherungsträgern professionell ab.

Wir bieten Ihnen einen Rundum-Service, der über die reine Korrespondenz hinausgeht, wie z.B. die Unterstützung bei Ihrem Rentenantrag, unsere Prognosen, die Sicherstellung, dass Ihr Konto alle Zeiträume und Ersatzzeiten aufweist. Wir sammeln alle notwendigen Nachweise und Unterlagen, recherchieren fehlende Unterlagen und mehr.


Renten aus dem Ausland

Im Allgemeinen

Frage: Wurden Ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht nur in der Schweiz von Ihrem Lohn abgezogen, sondern haben Sie auch in einem anderen Land Beiträge gezahlt?

Im Allgemeinen können Sie, sofern Sie alle Bedingungen in den jeweiligen Ländern erfüllt haben, gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge aus allen Ländern erhalten, in denen Sie gearbeitet und Beiträge gezahlt haben.

Die daraus resultierende Einkommenssteuer, die durch diese Zahlungen an Sie entsteht, müssen Sie in dem Land Ihres Wohnsitzes oder dem Land, in das die Zahlungen überwiesen werden, entrichten.

Es ist uns eine Ehre, wenn Sie uns mit der Wahrung Ihrer Interessen vor den einzelnen nationalen Sozialversicherungsbehörden betrauen. Wir arbeiten mit Experten zusammen, die die Sprachen der jeweiligen Länder fließend beherrschen, und können Sie mit Rechtsberatern oder Rechtsanwälten in Verbindung bringen, die Sie gegebenenfalls vor Gericht vertreten.

  • Die Sozialversicherungsbehörden der Schweiz und der USA haben ein Abkommen unterzeichnet, das den Bürgern mit Wohnsitz in den beiden Partnerländern Rentenleistungen garantiert („bilaterales Abkommen“).

    Wenn Sie Sozialversicherungsbeiträge in das Schweizer System eingezahlt haben, haben Sie Anspruch auf Teilzahlungen der Sozialversicherung, auch wenn Sie die Schweiz verlassen haben. Sie müssen - wie es für in der Schweiz ansässige Personen vorgeschrieben ist - mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen. Die Rentenzahlungen beginnen mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters oder mit dem Tod Ihres Ehepartners. Wenn Sie behindert sind und Ihr Grad der Erwerbsunfähigkeit mindestens 50 % beträgt, können Sie Ihre Invaliditätsrente in Ihrem ausländischen Wohnsitzland beziehen.

    Wenn Sie Schweizer Bürger oder eingebürgerter US-Bürger sind, überweist die Schweizerische Sozialversicherungsanstalt Ihre Rente in das Land, in dem Sie wohnen.

    Während Sie eine Rente aus der Schweiz erhalten, können Sie gleichzeitig auch Sozialversicherungsleistungen aus den USA beziehen.

  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie Ihre Rente aus der Schweiz in der Regel gleichzeitig mit den Sozialversicherungsleistungen aus den USA beziehen.

    Sie müssen uns nur bitten, Ihnen bei der Erstellung Ihres Antrags behilflich zu sein und Sie durch den langwierigen und komplexen Prozess zu führen, bis der Erfolg garantiert ist.

    Sie müssen Ihre US-Rente bei der US Social Security Administration beantragen. Auf Wunsch kann Ihnen unser amerikanischer Partner auch dabei helfen.

    Bitte sprechen Sie uns an!

  • Die Schweiz hat mit den folgenden Ländern Abkommen über soziale Sicherheit unterzeichnet:

    allen Mitgliedern der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Chile, Israel, allen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, Kanada, den Philippinen, San Marino, der Türkei und den USA.

    Diese Abkommen gewähren den Bürgern dieser Länder bestimmte gleiche Rechte in Bezug auf den Status ihrer Rentenversicherungen, unabhängig davon, in welchem Land die Bürger wohnen und welche Staatsangehörigkeit sie haben.

    Wir werden Sie in jeder Hinsicht durch unsere ausländischen Büros unterstützen. Dies gilt für die Bürger der EU, der EFTA, der Schweiz und aller anderen oben genannten Länder, aber auch für alle Personen, die in der Schweiz gearbeitet haben, unabhängig von ihrer Nationalität.

    Vertrauen Sie uns Ihre Probleme an. Wir sind spezialisiert auf die Sicherung Ihrer ausländischen Rentenansprüche.

  • Im Allgemeinen können Sie, sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig Renten aus der Schweiz, einem EU-Mitgliedstaat, der EFTA oder einem Land, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, beziehen. Es gibt jedoch Unterschiede zu beachten, die sich auf die Höhe Ihrer Rente auswirken können.

    Wenn Sie sich an unsere Kanzlei wenden, können Sie sicher sein, dass wir Sie von der Antragstellung bis zum Erhalt Ihrer Rente betreuen werden. Wir helfen Ihnen dabei, alle Ihnen zustehenden Leistungen zu erhalten, um die Höhe Ihrer Auszahlungen zu maximieren.

    Sie müssen umfangreiche Vorbereitungen treffen; wir werden Sie bei jedem Schritt unterstützen, um es Ihnen leicht zu machen.

Sozialversicherung und Scheidung

Im Falle einer Scheidung (oder der Aufhebung einer Ehe) wendet die Schweizerische Sozialversicherungsanstalt in der Regel die Ausgleichsregel an. Das bedeutet, dass die Einkünfte beider Ehegatten, die während der Ehe erzielt wurden, zusammengezählt und dann in zwei Hälften geteilt werden. Diese beiden (gleichen) Beträge werden dann dem Versicherungsträger gutgeschrieben. Das gleiche Verfahren wird angewandt, wenn beide Ehegatten eine Rente beziehen oder wenn ein Ehegatte Hinterbliebenenleistungen erhält.

Dies ist ein komplexes und weitreichendes Verfahren, da der Ehegatte mit dem höheren Einkommen oder Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz der Rente verzichten muss, während der Ehegatte mit dem niedrigeren Einkommen oder der geringeren Rente mehr erhält als ursprünglich vorgesehen.

Im Falle einer Scheidung unterstützen wir Sie dabei, dass das Verfahren des Versorgungsausgleichs korrekt durchgeführt wird, unabhängig davon, ob Sie durch den Versorgungsausgleich auf einen Teil Ihrer Rente verzichten mussten oder einen bestimmten Betrag gewonnen haben.